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Förderrichtlinie inklusive kommunale Angebote

Im gesamten Sozialraum bestehen derzeit noch zu viele Barrieren, die Menschen mit und ohne Behinderungen daran hindern, sich auf Augenhöhe und ohne Beschränkungen zu begegnen. Um diese Barrieren abzubauen, fördert die Landesregierung hessische Kommunen bei baulichen Maßnahmen, die diese Barrieren beseitigen. Egal, ob ein Aufzug, eine Induktionsanlage oder ein Blindenleitsystem benötigt wird: Wir haben die Förderrichtlinie bewusst so offen gestaltet, dass alle Formen von Behinderungen und die dafür notwendigen baulichen Lösungen angesprochen werden.

Zur Klärung erster Fragen zur Förderung, finden sich unten eine FAQ sowie die Förderrichtlinie zum Download. Fragen und konkrete Vorhaben können zudem jederzeit an das Postfach UN-BRK(at)hsm.hessen.de gerichtet werden. Für telefonische Anfragen erreichen Sie Frau Hoffmann unter der Nummer 0611 – 3219 2241.

Gefördert werden Investitionen kommunaler Gebietskörperschaften bei Baumaßnahmen sowie damit verbundener Ausstattungsinvestitionen und Dienstleistungen (als notwenige Begleitmaßnahmen zur Umsetzung der Investitionen), die dem Abbau vorhandener Barrieren in Gebäuden und Einrichtungen dienen oder inklusive Begegnungsstätten für Menschen mit und ohne Behinderungen schaffen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Maßnahmen für hörbehinderte Menschen, wie Induktionsschleifen, optische Warn- und Notrufsysteme, optische Türeinlasssysteme,
  • Maßnahmen für blinde und sehbehinderte Menschen, wie Bodenleitsysteme, Tastmodelle im kulturellen Bereich, visuelle Kontraste,
  • Maßnahmen für kognitiv eingeschränkte Menschen, wie z.B. Orientierungssysteme im Gebäude,
  • Maßnahmen für mobilitätseingeschränkte Menschen, wie z.B. Aufzüge, Rampen, elektronisch zu öffnende Türen.
  • Maßnahmen zur Förderung der Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderungen im Sozialraum, wie z.B. barrierefreie Begegnungsplätze oder inklusive Mehrgenerationenspielplätze.

Ebenfalls gefördert werden können im Rahmen eines inklusiven Gesamtkonzepts nichtbauliche Elemente, die für die Wirksamkeit des Gesamten sinnvoll sind, wie z.B. mobile Höranlagen etc.

Zuwendungsempfänger und antragsberechtigt sind die kommunalen Gebietskörperschaften in Hessen (Kreisfreie Städte, Landkreise, kreisangehörige Städte und Gemeinden).

Förderfähig sind dabei ausschließlich kommunale bzw. kommunalersetzende Investitionen. (Kommunalersetzend kann eine Investition dann sein, wenn ein Dritter anstelle der sonst verpflichteten Kommune tätig wird.)

  • Maßnahmen, deren Finanzierung nicht gesichert ist. Das heißt, dass die Gesamtkosten im Rahmen der Finanzplanung stets durch Förder-, Eigen- bzw. Drittmittel gedeckt werden müssen.
     
  • Bereits begonnene Maßnahmen. In besonderen Einzelfällen kann Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn gestellt werden.

Hinweis dazu: Als Beginn der Maßnahme wird der Abschluss eines wesentlichen Bauausführungsvertrages oder der Beginn von Eigenarbeiten und bei Beschaffungen der Abschluss eines Beschaffungsvertrages angesehen. Die Auftragsvergabe für Planungsleistungen und die Durchführung der Planung sowie Voruntersuchungen begründen noch keinen Maßnahmenbeginn.

Das Fördervolumen bemisst sich an den Gesamtkosten der jeweiligen Maßnahme, deren Ausgestaltung im Sinne der Förderziele sowie an den verfügbaren Haushaltsmitteln. Die Regelförderquote beträgt 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Stellung der antragstellenden Kommune im Finanz- und Lastenausgleich kann diesen Betrag noch beeinflussen, sodass die Förderquote zwischen 70 und 90 Prozent liegen kann.

Die Förderung von Einzelmaßnahmen sollte in der Regel 50.000 € nicht unterschreiten.

Der Antrag muss per Post an das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales, Sonnenberger Str. 2/2a, 65193 Wiesbaden geschickt werden. Die Antragsunterlagen sollten zuvor auf  elektronischem Wege mit dem verantwortlichen Referat über das Postfach un-brk(at)hsm.hessen.de abgestimmt werden.

Für die Aufnahme in das Förderprogramm sind erforderlich:

  • Angaben zum Antragssteller
  • eine kurze Bedarfsbeschreibung (Konzept) der Maßnahme mit Erläuterung des angestrebten Ziels in Bezug auf die UN-BRK sowie der kommunalen Investition,
  • eine Planungsskizze
  • eine Finanzierungsplanung (Kostenschätzung),
  • ein beglaubigter Grundbuchauszug,
  • eine zeitliche Umsetzungsplanung.

Der Antrag erfolgt nach vorheriger Abstimmung der Antragsunterlagen mit einem gesonderten Antragsformular per Post.

Anträge bzw. zumindest Anmeldungen sollten bis zum 28. Februar eines jeden Jahres beim HMSI vorliegen. Ausnahmen können unterjährig im Einzelfall zugelassen werden.

Es gelten die die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen insbesondere das Haushaltsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz, die Landeshaushaltsordnung (LHO) und die Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23 und 44 LHO nebst den dazugehörenden Anlagen sowie die Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie (IMFR).

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