Hessen unterstützt die Teilhabe von Menschen mit Sinnesbehinderungen
Sinnesbehinderungen führen für die betroffenen Menschen oftmals zu Mehrausgaben in ihrem Alltag oder erfordern den Einkauf von Unterstützungsleistungen, um ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Zur Unterstützung der Betroffenen kann in Hessen seit Juli 2021 neben dem Hessischen Blindengeld auch ein Hessisches Gehörlosengeld und ein Hessisches Taubblindengeld beantragt werden.
Die Hessische Landesregierung unterstützt damit Menschen mit Sinnesbehinderungen bei der Bewältigung alltäglicher Herausforderungen und ihrer selbstbestimmten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die Leistungen sind einkommens- und vermögensunabhängig und werden pauschal bewilligt. Die Betroffenen können frei über die Mittel verfügen und diese somit bestmöglich für die Kompensation behinderungsbedingter Beeinträchtigungen nutzen.
Das Landesgehörlosengeld zielt darauf ab, Nachteile gehörloser Menschen auszugleichen, die beispielsweise entstehen, wenn zusätzliche Hilfsmittel gekauft werden müssen oder Reparaturen notwendig sind, weil akustische Signale nicht wahrgenommen werden konnten. Gleichzeitig kann das Geld für die Unterstützung der Kommunikation durch Gebärdensprachdolmetschende oder Kommunikationsassistenzen eingesetzt werden – etwa im Rahmen von Bankterminen, bei Familienfeiern oder bei der Nutzung kultureller Angebote. Das Landesgehörlosengeld wurde bei seiner Einführung auf 150€ pro Monat festgelegt, passt sich jedoch automatisch jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang der Veränderung des aktuellen Rentenwerts an. Die rechtliche Grundlage bildet das Hessische Landesgehörlosengeldgesetz (LGlGG).
Das Landestaubblindengeld ist auf die doppelte Höhe des Landesblindengeldes festgesetzt. Da Taubblindheit eine Behinderung eigener Art und weit mehr als nur die Summe aus Seh- und Hörbehinderung ist, sind umfassende Unterstützungsleistungen notwendig, um die behinderungsbedingten Mehraufwendungen auszugleichen und eine aktive und selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Das Taubblindengeld wird im Hessischen Landesblindengeldgesetz (BliGG) geregelt.
Die Beantragung der Mittel erfolgt beim Landeswohlfahrtsverband Hessen. Informationen zum Antragsverfahren und weitere Details zu den einzelnen Leistungen, sind unter folgenden Links zu finden: